Er wirbt mit einem sicheren und unkomplizierten Onlineeinkauf: der schwedische Zahlungsanbieter Klarna. Beim „Kauf auf Rechnung“, wo man erst 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zahlen muss, gibt es aber immer wieder Probleme. Vor allem, wenn die Kunden vom Kauf zurücktreten und der Händler nicht kooperiert.
Oberösterreicherin muss um ihre Rechte kämpfen
Ein Beispiel aus Oberösterreich schildert uns die Arbeiterkammer so: Eine Konsumentin hat Kleidung im Wert von etwa 70 Euro bei einem vermeintlich seriösen europäischen Onlineshop bestellt. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Ware aus China kam. Die Konsumentin entschied sich, vom Kauf zurückzutreten und informierte sowohl den Onlineshop als auch Klarna. Der Onlineshop forderte die Konsumentin auf, die Ware nach China zurückzusenden und behauptete, sie sei dafür verantwortlich. Da die Konsumentin die Waren nicht ins Unbekannte zurückschicken wollte, wandte sie sich an die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer in Oberösterreich. Diese bestätigten, dass ihr Rücktritt vom Kauf bereits wirksam war und Klarna daher nicht mehr die Bezahlung einfordern kann.
Trotzdem verwies Klarna lediglich auf seine Rolle als Zahlungsdienstleister und setzte die Rechnung nur aus. Als Inhaber der Forderung hat Klarna jedoch die Pflicht, sich mit den begründeten Einwänden auseinanderzusetzen und insbesondere einen gültigen Rücktritt zu akzeptieren.
Was ihr bei Problemen mit Klarna tun könnt:
- Reagiert auf unberechtigte Zahlungsaufforderungen und Mahnungen sofort und schriftlich.
- Fordert einen Mahnstopp, bis die Angelegenheit geklärt ist. Ist die Forderung nicht berechtigt, sind sämtliche Mahngebühren unzulässig.
- Weitere Informationen und einen Musterbrief dafür findet ihr auf auf der Website der Arbeiterkammer
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