Endlich wieder Christkindlmarkt! Ein kleiner Punsch geht doch, wenn ich mit dem Auto fahre? Und zahlt meine Haftpflichtversicherung eh, auch wenn ich nicht ganz nüchtern war und einen Unfall verursacht habe? In beiden Fällen lautet die Antwort: NEIN.
Der ÖAMTC hat für Euch die häufigsten Irrtümer aufgelistet:
- Irrtum # 1: Unter 0,5 Promille darf ich jedenfalls ein Auto oder Motorrad lenken.
Die gesetzlich festgelegten Alkoholgrenzwerte sind Höchstgrenzen – werden diese überschritten, macht man sich jedenfalls strafbar. Authried gibt aber zu bedenken: “Unter Umständen kann auch ein deutlich niedrigerer Alkoholgehalt dazu führen, nicht mehr fahrtauglich zu sein, z. B. bei Ermüdung oder etwaiger Wechselwirkungen mit Medikamenten.” Fachlich spricht man dann von einer ‘Minderalkoholisierung’. “Lenkt man dann trotzdem ein Fahrzeug, droht eine Strafe und im Falle eines Unfalls sogar ein gerichtliches Strafverfahren. “Es könnte dann auch ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet werden”, erklärt der Jurist des Mobilitätsclubs.
- Irrtum # 2: Eine Alkoholkontrolle ist nur bei Verdachtsmomenten erlaubt.
Korrekt ist: Die StVO berechtigt bestimmte Organe jederzeit, die Atemluft von Personen zu kontrollieren: “Das gilt einerseits, wenn Personen ein Fahrzeug in Betrieb nehmen oder eines lenken – und zwar bereits ab dem Versuch. Ein konkreter Verdacht einer Alkoholisierung ist für die Kontrolle in diesen Fällen nicht erforderlich”, erklärt der Jurist. Wenn es sich um eine Fahrt handelt, die in der Vergangenheit liegt, muss jedenfalls ein Verdacht einer Alkoholisierung vorliegen, damit eine Kontrolle durchgeführt werden darf. “Besteht der Verdacht, dass am Unfallort das Verhalten einer Person in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall steht, dann darf auch hier eine Alkoholkontrolle durchgeführt werden.” - Irrtum # 3: Alkoholisiert Fahrradfahren hat keine Auswirkung auf den Führerschein.
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen (wie Pkw oder Motorrad) wird ab einem bestimmten Alkoholisierungsgrad ein Lenkverbot bzw. eine Entziehung der Lenkberechtigung für eine bestimmte Zeit ausgesprochen. Beim Lenken anderer Fahrzeuge (z. B. beim Fahrrad) gilt das nach einer Alkoholfahrt nicht. Aber: Voraussetzung für das Fahren von Kraftfahrzeugen ist immer, dass die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist. “Liegen der Behörde Hinweise vor, wonach die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, kann ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung eingeleitet werden. Grund dafür kann dann auch Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sein.” Ergibt das Verfahren, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, hat das auch Auswirkungen auf den Führerschein. “In der Praxis wird jeweils anhand von medizinischen Gutachten bewertet, die man durchaus hinterfragen kann”, so der ÖAMTC-Jurist. - Irrtum # 4: Wenn ich in einer Alkoholkontrolle bin, kann ich noch Wasser trinken oder rauchen.
Generell gilt: Den Anweisungen der Polizist:innen ist in jedem Falle Folge zu leisten. Das bedeutet, dass jedenfalls 15 Minuten vor der Messung mit dem Alkomaten nichts gegessen, getrunken oder geraucht werden darf. “Verstößt man dagegen, wird das in Einklang mit der Judikatur als Verweigerung gewertet – dann wird vom höchsten Alkoholisierungsgrad ausgegangen, mit allen Rechtsfolgen”, sagt Authried. - Irrtum # 5: Wenn ich alkoholisiert einen Unfall verursache, haftet meine Versicherung.
Wenn ein:e Kfz-Lenker:in alkoholisiert war und das behördlich oder gerichtlich festgestellt wurde, muss die Haftpflichtversicherung zwar den Schaden Dritter bezahlen, kann aber wegen einer sogenannten ‘Obliegenheitsverletzung’ von ihrem Recht auf Regress Gebrauch machen. Der ÖAMTC-Jurist erklärt: “Das bedeutet, dass sich die Versicherung wegen dieses Verstoßes bis zu EUR 11.000 von dem:der Versicherungsnehmer:in zurückholen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Alkoholisierung des:der Lenker:in 0,8 Promille oder mehr beträgt. Denn in diesem Fall liegt auf jeden Fall eine Beeinträchtigung vor.” Aber selbst bei einer darunterliegenden Alkoholisierung ist ein Regress unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei zusätzlicher Beeinträchtigung durch Medikamente, möglich. Für Kasko- und Rechtsschutzversicherungen gelten andere strengere Regelungen. Diese sind im Falle einer Beeinträchtigung durch Alkohol komplett leistungsfrei.
Titelbild: (c) Unsplash